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Broschüren
- Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel
- 10 Fragen und Antworten zur Nutzung des Bio-Siegels
Hintergrundinformationen
Checkliste für Importeure von Bio-Produkten
Als Importeur dürfen Sie das Bio-Siegel nur dann zur Kennzeichnung von Produkten nutzen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. Ihr Importunternehmen nimmt als zertifizierter Betrieb am Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 teil
Ein Import von Bioprodukten und die Kennzeichnung der Produkte mit dem Bio-Siegel darf nur von Unternehmen vorgenommen werden, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau kontrolliert und zertifiziert werden. Im Informationsportal Oekolandbau.de finden Sie eine
Übersicht über die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau.
Als Importunternehmen müssen Sie also zunächst Ihre Tätigkeit bei einer zugelassenen Kontrollstelle anmelden und einen Kontrollvertrag abschließen. Im Informationsportal oekolandbau.de finden Sie eine Liste der Kontrollstellen, die in Deutschland zugelassen sind:
Zur Kontrollstellenliste.
Nach erfolgtem Vertragsabschluss wird Ihr Unternehmen bei der zuständigen Behörde Ihres Bundeslandes registriert. Hier finden Sie eine Liste mit den
Adressen der zuständigen Behörden der Bundesländer.
2. Das importierte Produkt ist gemäß den einschlägigen Importbestimmungen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau hergestellt und zertifiziert
Waren, die in anderen Mitgliedstaaten der EU im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau produziert wurden, unterliegen dem freien Warenverkehr in der gesamten EU. Für Waren aus Drittländern gelten spezielle Importbestimmungen.
Mit dem Bio-Siegel dürfen gekennzeichnet werden:
Ökologische Erzeugnisse, die
- entsprechend den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Durchführungsvorschriften) in anderen Mitgliedstaaten der EU produziert oder
- nach speziellen EU-Importbestimmungen aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern) eingeführt werden.
Die landwirtschaftlichen Zutaten der verarbeiteten Agrarerzeugnisse müssen zu mindestens 95 Prozent aus dem ökologischen Landbau stammen. Die übrigen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen in Anhang IX der Veordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt oder von einem Mitgliedstaat der EU vorübergehend zugelassen worden sein.
Hier finden Sie eine Liste der in der EU zugelassenen Kontrollstellen (pdf-Datei).
Bioprodukte aus Drittländern
Gegenwärtig wird zwischen zwei Gruppen von Drittländern unterschieden. Die eine Gruppe verfügt über Rechtssysteme im ökologischen Landbau, deren Gleichwertigkeit mit den EU-Rechtsvorschriften durch die Aufnahme dieser Länder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 (Verzeichnis der anerkannten Drittländer oder Drittlandliste) durch die EU anerkannt ist. Nur die gelisteten Erzeugnisse dieser Länder können ohne spezielle Vermarktungsgenehmigung in die EU eingeführt und mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden. Voraussetzung ist, dass sie von einer für das Drittland anerkannten Kontrollstelle kontrolliert und zertifiziert worden sind.
Bei den anderen Drittländern prüfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU vor der Genehmigung der Vermarktung importierter Ökoprodukte, ob die der Produktion zu Grunde liegenden Standards und die Kontrollmaßnahmen vor Ort denen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau gleichwertig sind. Erst wenn dies nachgewiesen ist und eine Vermarktungsgenehmigung vorliegt, dürfen Erzeugnisse aus diesen Ländern in die EU eingeführt und mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden.
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die zuständige Behörde für die Erteilung von Vermarktungsgenehmigungen. Auf der Homepage der BLE finden Sie mehr
Informationen zur Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach den EU-Rechtsvorschriften.
Allgemeine Anfragen können telefonisch oder per Mail gerichtet werden an:
Corina Feustel
Tel.: 0228/ 6845 99 - 2914
E-mail:
corina.feustel@ble.de
3. Das Bio-Siegel entspricht den grafischen Vorgaben der Öko-Kennzeichenverordnung
Das Bio-Siegel darf auf Verpackungen, Werbe- und Verkaufsförderungsmitteln nur gemäß der Öko-Kennzeichenverordnung verwendet werden. Im Design-Guide finden Sie Informationen zur Gestaltung und Verwendung (Größe, Platzierung auf der Verpackung, etc.) des Bio-Siegels.
Hier finden Sie Informationen zur Gestaltung und Verwendung und den Design-Guide zum Herunterladen: Zu den Gestaltungsrichtlinien
Hier finden Sie die
Öko-Kennzeichenverordnung.
Das Bio-Siegel ist zunächst bis zum Jahr 2021 markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) als Inhaber der Marke verfolgt.
4. Sie haben das Produkt bei der Informationsstelle Bio-Siegel angezeigt
Bevor Sie ein Produkt mit dem Bio-Siegel erstmalig in Verkehr bringen, müssen Sie es bei der Informationsstelle Bio-Siegel anzeigen. Dies kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
A Online-Anzeige
Nutzen Sie die Online-Datenbank der Informationsstelle Bio-Siegel
(siehe Login-Buttons in der rechten Spalte unter "Zeichennutzer-Intranet".
Bitte stellen Sie zu jedem Produkt, das Sie zur Etikettierung mit dem Bio-Siegel anzeigen eine pdf-Datei an der dafür vorgesehenen Stelle unter "Produkte" in der Datenbank ein.
Sollten pro Produkt mehrere Etiketten vorliegen (zum Beispiel Vorder- und
Rückenetikett) fassen Sie diese bitte in einer pdf-Datei zusammen oder senden Sie die Etiketten per mail an die unter 5. angegebene Adresse.
B Registrierung über das Anzeigeformular
Sie laden sich das
Anzeigeformular als PDF-Datei (deutsch, ca. 40 kB) (PDF-Dokument, 69 KB) herunter, füllen es aus und senden es per E-Mail, Fax oder Post an folgende Adresse:
Postadresse:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Informationsstelle Bio-Siegel
Referat-521 - Juristischer Dienst Abt. 5
Ökologischer Landbau, Bewilligung ELER
53168 Bonn
Faxnummer: +49 (0)228/ 99 6845 - 2907
E-Mail:
bio-siegel@ble.de
5. Sie haben ein Musteretikett an die Informationsstelle Bio-Siegel gesendet
Zu jeder Anzeige (in online Datenbank, per e-mail, per Fax oder Post) müssen die Musteretiketten der angemeldeten Produkte an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gesendet werden.
Dies kann in der online Datenbank direkt in einer pdf-Datei pro angezeigtes Produkt, per E-Mail als pdf-Datei sowie per Fax oder Post (auf einem DIN-A4-Blatt aufgeklebt) geschehen.
Postadresse:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Informationsstelle Bio-Siegel
Referat-521 - Juristischer Dienst Abt. 5
Ökologischer Landbau, Bewilligung ELER
53168 Bonn
Faxnummer: +49 (0)228/ 99 6845 - 2907
E-Mail:
bio-siegel@ble.de
Zugang zur Datenbank
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen, bzw. Freischaltung Ihres Eintrags erhalten Sie eine E-Mail mit Ihren Daten aus der Bio-Siegel Produkt- und Unternehmensdatenbank.
Wenn Sie einen Zugang mit eigenem Passwort angelegt haben, können Sie Ihre Einträge selbstständig aktualisieren und haben dann die Möglichkeit, eigene Eingaben zu aktualisieren oder der Produktliste weitere Erzeugnisse hinzuzufügen. Aus Datenschutzgründen werden nur die Daten der Unternehmen veröffentlicht, die bei der Anzeige der gekennzeichneten Produkte einer Veröffentlichung zugestimmt haben.
Hier finden Sie die Produkt- und Unternehmensdatenbank Bio-Siegel.
Bitte beachten!
Bitte registrieren Sie sich nur einmal unter Ihrer Kundennummer. Diese Kundennummer ist zukünftig Ihr Aktenzeichen, unter dem wir Ihre Eintragungen bearbeiten werden.
Falls Sie Ihr Passwort vergessen haben, melden Sie sich bitte nicht ein zweites Mal neu an, sondern kontaktieren Sie die Informationsstelle Bio-Siegel:
Telefonnummer: 0228/6845-3979 oder -3355
E-Mail:
bio-siegel@ble.de
Die unrechtmäßige Nutzung des Bio-Siegels ist strafbar und kann als Ordnungswidrigkeit mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden.
Die bei der Produktanzeige gemachten Angaben können den für die Überwachung des ökologischen Landbaus zuständigen Länderbehörden für Kontrollzwecke zur Verfügung gestellt werden.





