Name der Seite: Gestaltungsrichtlinien
URL: http://www.bio-siegel.de/index.php?id=139
Autor: bio-siegel.de
Stand: 08.09.2010
Das Bio-Siegel darf auf Verpackungen sowie Werbe- und Verkaufsförderungsmitteln sowie für Büroanwendungen nur gemäß den grafischen Vorgaben der Öko-Kennzeichenverordnung verwendet werden.
Rechtsgrundlage für die Nutzung des Bio-Siegels ist das
Öko-Kennzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78) (pdf-Datei).
Im Hinblick auf die Kriterien für die Verwendung des Bio-Siegels nimmt das Öko-Kennzeichengesetz Bezug auf die Anforderungen der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Durchführungsvorschriften). Erzeugnisse, die mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet sind, müssen entsprechend diesen Vorschriften produziert und kontrolliert worden sein. Neben diesen Bestimmungen enthält das Öko-Kennzeichengesetz Straf- und Bußgeldvorschriften bei einem Missbrauch des Bio-Siegels.
Mit dem Bio-Siegel dürfen die in den Anwendungsbereich der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau fallenden nicht verarbeiteten und die für den menschlichen Verzehr bestimmten verarbeiteten Agrarerzeugnisse gekennzeichnet werden. In der Öko-Kennzeichenverordnung ist geregelt, dass Erzeugnisse, die mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden, bei der Informationsstelle Bio-Siegel vor der erstmaligen Verwendung anzuzeigen sind.
Hier finden Sie den Design Guide als PDF-Datei zum Herunterladen und ein Bestellformular für den Design-Guide als CD-ROM.

Der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" darf auch in einer anderen Sprache der Mitgliedsstaaten der EU verwendet werden.
Regionale oder andere Herkunftsangaben dürfen zusätzlich zum Bio-Siegel angebracht werden. Ebenso ist die Verwendung sonstiger Kennzeichen, die auf die Herkunft aus dem ökologischen Landbau hindeuten, zulässig (siehe auch "Regionale Bio-Siegel").
Das Bio-Siegel wird in die Verpackungsgestaltung integriert und soll dabei gut wahrnehmbar sein. Die Mindestbreite beträgt 10 mm (zwischen der linken und der rechten äußeren Ecke des grünen Rands). Die Maximalbreite beträgt 33 mm. Diese Maximalbreite darf aber nur so weit genutzt werden, dass der Schriftzug "Bio" im Bio-Siegel nicht größer als 60 Prozent des Schriftzuges der Produktbezeichnung des gekennzeichneten Erzeugnisses ist. Hat das Bio-Siegel die Minimalgröße, entfällt diese Regel. Das Bio-Siegel darf um maximal 15 Grad gedreht werden. Achtung: Die weiße Kontur ist ein fester Bestandteil des Bio-Siegels!
Das Bio-Siegel ist grundsätzlich vierfarbig zu drucken. Es hat einen weißen Fond und eine weiße Kontur in derselben Stärke wie der grüne Rahmen. Die weiße Kontur ist ein fester Bestandteil des Bio-Siegels!

Bio-Siegel: Vierfarb-Druck, mit Verlauf

Bio-Siegel: Vierfarb-Druck, ohne Verlauf
Hier finden Sie Druckvorlagen für den Vierfarbdruck (EPS, JPG- und TIF-Dateien):
Wenn der vierfarbige Druck aus technischen, ökonomischen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, können die Originalfarben des Bio-Siegels durch Sonderfarben der Farbsysteme Pantone oder HKS gebildet werden.

Bio-Siegel: zweifarbig, mit Verlauf

Bio-Siegel zweifarbig, vollflächig ohne Verlauf
Hier finden Sie Druckvorlagen für den Zweifarbdruck (Illustrator-EPS-Dateien, Pantone- und HKS-Farben):
Ebenso ist die 1-farbige Verwendung erlaubt.

Einfarbig schwarz, mit Verlauf

Einfarbig, schwarz, vollflächig ohne Verlauf

Einfarbig, angepasste Farbe, mit Verlauf

Einfarbig, angepasste Farbe, vollflächig ohne Verlauf
Hier finden Sie Druckvorlagen für den Einfarbdruck (BMP-, EPS-, TIF und JPG-Dateien):

Auch für den Fall, dass kein weißer Fond und keine weiße Kontur realisierbar sind, ist das Bio-Siegel nutzbar.
Als Fond und Kontur ist dann der jeweilige Untergrund zulässig (transparent).
Hier finden Sie Druckvorlagen für das Bio-Siegel ohne Kontur und ohne Fond (Vier-, Zwei-, Einfarbdruck, verschiedene Dateiformate):

Bei einigen Druckverfahren (z. B. Flexodruck) können bei kleinen Verwendungsgrößen Lesbarkeitsprobleme auftreten. In diesen Fällen kann der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" unverhältnismäßig vergrößert werden. Wenn auch durch diese Vergrößerung die Lesbarkeit nicht gewährleistet ist, kann der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" entfallen. Beim Weglassen dieses Schriftzuges muss wie sonst auch das räumliche Verhältnis der Wort und Grafikbestandteile unverändert bleiben. Der Schriftzug "Bio" darf folglich nicht mittig ins Logo gesetzt werden.
Druckvorlagen ohne Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" (Vier-, Zwei-, Einfarbdruck, verschiedene Dateiformate):
Sonstige Änderungen an Schriften, Tonwerten und Formen dürfen über die hier beschriebenen Anwendungen hinaus nicht vorgenommen werden.